Präambel

 

– Die Präambel wurde auf der Mitgliederversammlung des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz am 17.01.2022 beschlossen –

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz (PNFK) setzt sich für die Stärkung der Finanz­kompetenz in allen gesellschaftlichen Gruppen ein. Das PNFK orientiert sich hinsichtlich seiner Definition von Finanzkompetenz an den Leitlinien der OECD: Nach dieser Definition ist Finanzkompetenz eine Kombination aus Bewusstsein, Wissen, Fähigkeiten, Einstellung und Verhalten, die notwendig ist, um solide finanzielle Entscheidungen zu treffen und letztendlich individuelles finanzielles Wohlbefinden zu erreichen.

Ziele des PNFK sind die Stärkung der Finanzbildung und Finanzkompetenz in Deutschland. Durch Öffentlichkeitsarbeit und die Vernetzung relevanter Akteure unterstützt das PNFK die Weiterentwicklung und Verbreitung von Bildungsangeboten. Finanzkompetenz soll die wirtschaftliche Planungs- und Handlungskompetenz von Bürgerinnen und Bürgern stärken und das Bewusstsein für finanzielle Handlungsmöglichkeiten schärfen.

Wir verstehen unser Handeln als persönliche Ressourcenstärkung der Adressaten im Sinne von Empowerment und verfolgen gleichermaßen einen strukturell-präventiven Ansatz, um auf eine Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen hinzuwirken. Dazu gehört auch ein starker Verbraucherschutz.

Individuelle Prävention umfasst dabei vorbeugende Maßnahmen auf Ebene des Einzelnen, z.B. Bildungs- und Beratungsangebote, um Grundlagen für Handlungskompetenzen zu legen (primäre Prävention). Sie setzt sich fort in der frühen Phase von Problemlagen, z.B. um Armutsgefährdungen in Haushalten von Personen mit hohem Armutsrisiko, wie Arbeitslose und alleinerziehende Mütter und Väter, vorzubeugen (sekundäre Prävention). Prävention kommt gleichfalls bei verfestigten Problemlagen zum Zuge, um entstandene Armuts­belastungen zu verringern, die Betroffenen wieder in den Wirtschaftskreislauf zu integrieren und damit andauernde Ausgrenzung zu verhindern (tertiäre Prävention).

Strukturelle Prävention zielt auf die Rahmenbedingungen, in denen sich finanzwirtschaftliches Handeln entfaltet. Das Ziel soll durch eine Reihe konkreter Maßnahmen erreicht werden. Angestrebt wird insbesondere, Institutionen der Bildung und Beratung zu vernetzen, die Transparenz in den Angeboten präventiver Arbeit zu erhöhen, ein Forum für den Informations- und Meinungsaustausch der Akteure anzubieten und eine gute Praxis der Prävention zu fördern. 

Grundlagen der Zusammenarbeit:

  • Die Mitarbeit im PNFK dient dem Gemeinwohl.
  • Die Autonomie der Mitglieder bleibt unangetastet.
  • Eine Kooperation in Projekten wird angestrebt.
  • Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen basieren auf Freiwilligkeit und gegenseitigem Vertrauen.

 

Die Kriterien für die Mitgliedschaft werden in einem separaten Dokument geregelt.

 

Praeambel_aktuell_Stand_18-01-22.pdf
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Unsere Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz.
2. Er hat den Sitz in Düsseldorf.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherbildung, Verbraucheraufklärung und Verbraucherberatung durch die Stärkung nachhaltiger Finanzkompetenz.

In der Verfolgung seiner Ziele setzt sich das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e. V. ebenso für eine leistungsfähige wirtschaftliche und finanzielle Bildung und Beratung wie für angemessene Rahmenbedingungen eines fairen Verbraucherschutzes ein.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Bildung von Netzwerken
  • Durchführung von Veranstaltungen und Fachtagungen
  • Sammlung und Veröffentlichung von Präventionskonzepten und -materialien
  • Entwicklung und Durchführung von Projekten
  • Förderung von Projekten und Forschungsvorhaben
  • Einwerbung von Drittmitteln zur Durchführung überregionaler Projekte

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dessen Zielsetzungen und Grundsätze anerkennen und unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beim Verein Beschäftigte können nicht Mitglied sein.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bei wichtigen Gründen, wie z.B. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von neunundvierzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich/ elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstand
  • Aufgaben des Vereins
  • Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen können durch einen Beauftragten vertreten werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

Er besteht aus mindestens fünf bis maximal 15 Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die 1. und 2. Vorsitzenden und den/die Kassierer/in als geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diesen obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte. Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt jeweils zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Mitglieder des Vorstands können ihr Mandat während der Wahlperiode niederlegen.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung
  • der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögen und
  • die Anfertigung des Jahresberichtes
  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Düsseldorf, 11.11.2010

101111 PNFK Vereinssatzung.pdf
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